Rechtliche Rahmenbedingungen der Regulierung von an Kinder gerichteter Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Salz- oder Fettgehalt

Pre-Print eines gesetzlichen Werbeverbots für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Salz- oder Fettgehalt

Der Referentenentwurf eines gesetzlichen Werbeverbots für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Salz- oder Fettgehalt sieht Verbote vor, die sich nicht nur an werbende Lebensmittelunternehmen richten, sondern an „jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring“ betreibt. Normadressaten sind neben Presseverlegern alle Rundfunkveranstalter und sämtliche Anbieter von Telemedien einschließlich Sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste.

Sachliche Bezugsprodukte der Werbeverbote sind u.a. Schokolade, Müsliriegel, süße Aufstriche und Desserts, Energy-Drinks, Kuchen, süße Backwaren und Speiseeis. Daneben sollen weitere Lebensmittel nach Mengengrenzwerten entsprechend dem (für ungezuckerte Säfte und Milch leicht modifizierten) Nährstoffprofil-Modell der WHO Europa den Restriktionen unterfallen, z.B. Buttermilch, Frühstückscerealien, Käse und Quark, Fertiggerichte, Teigwaren, Reis und Getreide. Nach Befunden einer wissenschaftlichen Studie könnte das Werbeverbot aufgrund der WHO-Grenzwerte durchschnittlich etwa 70% aller Produkte dieser Lebensmittelkategorien betreffen.

Hinsichtlich der medieninhaltlichen Ausrichtung enthält der Entwurf zwei kumulativ anzuwendende Werbetatbestände:

  • Nach § 4 Abs. 1 BMEL-RE soll ein absolutes Verbot gelten für Sponsoring und für Werbung, die „ihrer Art nach besonders dazu geeignet ist, Kinder zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken“, was nach der Entwurfsbegründung entsprechende Werbegestaltungen „im weitesten Sinne“ umfasse. – „Haribo macht Kinder froh“ wäre komplett verboten.
  • Zusätzlich gelten – unabhängig von der Werbegestaltung – nach § 4 Abs. 2 BMEL-RE weitere Werberestriktionen. Diese sehen z.B. in Satz 2 Nr. 1 für Rundfunk sowie sonstige audiovisuelle Mediendienste ein generelles Verbreitungsverbot in der Zeit zwischen 6 und 23 Uhr vor. Das Totalverbot bzgl. Tages-, Hauptabend- und Spätabendprogramm soll auch für an Erwachsene gerichtete Werbeinhalte gelten. – „Haribo macht nur Erwachsene froh“ wäre im Nachtprogramm noch zulässig.

QUELLEN

Das Pre-Print kann hier betrachtet werden:

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