Geltende gesetzliche Rahmenbedingungen für Werbung

Werbung für Waren und Dienstleistungen ist ein unverzichtbares Element des Wettbewerbs ohne das das System der sozialen Marktwirtschaft nicht funktionsfähig wäre. Es ist Zweck und Ziel aller Werbemaßnahmen, ein Produkt oder eine Marke gegenüber Wettbewerbern hervorzuheben und Kaufimpulse zu setzen. Werbung informiert dabei über vorhandene sowie neue Angebote und soll dem Verbraucher damit die Suche nach Produkten, Preisen und Bezugswegen erleichtern. Wer als Hersteller für seine Erzeugnisse wirbt, stützt und erweitert den Bekanntheitsgrad seiner Marken, definiert das Image seines Produkts und macht Kunden auf die Präsenz und die Vorteile eines Produkts aufmerksam. Verbraucher profitieren durch Werbung vom Wettbewerb, der für Produktvielfalt, Produktinnovation und für Preisregulierung durch den Markt sorgt. 

Werbung ist in Deutschland für alle Werbeträger (Fernsehen, Hörfunk, Kino, Internet, Printmedien, Außenwerbung etc.) durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen detailliert geregelt. So ist z. B. jede irreführende und unwahre Werbung verboten. Ebenso müssen Werbemaßnahmen als solche erkennbar sein. Schleichwerbung ist nicht erlaubt. 

Werbung findet also nicht im rechtsfreien Raum statt und besonders dem Schutz der Kinder wird Rechnung getragen. Zudem gelten die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats. Diese umfassen unter anderem das Verbot einer direkten Kauf- und Konsumaufforderung. Auch Werbung, die den Eindruck erweckt, der Verzehr eines bestimmten Lebensmittels sei für eine ausgewogene Ernährung unersetzlich, ist zu unterlassen. Ebenso sind Inhalte und Darstellungen verboten, die dem Erlernen eines gesunden, aktiven Lebensstils entgegenwirken. 

Die deutsche Lebensmittelwirtschaft hat erst 2021 ihre Selbstverpflichtungen für Lebensmittelwerbung erweitert. Der besondere Schutz, der bis dahin für Kinder unter zwölf Jahre galt, wurde auf Minderjährige unter 14 Jahre ausgeweitet.  Außerdem wurde beschlossen, dass positive Ernährungseigenschaften von Lebensmitteln, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung nicht empfohlen wird, in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, die sich an unter 14-Jährige richtet oder im direkten Umfeld von Kindersendungen platziert ist, NICHT hervorgehoben werden dürfen. Konkret geht es dabei um Aussagen wie „unter Zusatz wertvoller Vitamine und Mineralstoffe“ oder „hoher Vollkornanteil für körperliche Leistungsfähigkeit“.